Landwürden
Landwürder Sportschützen von 1958 e.V.
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Satzung

 

                        S a t z u n g

                                   der Landwürder Sportschützen von 1958 e.V.

 

 

                                                                       § 1

 

Name und Sitz des Vereins:

 

Der im Jahre 1958 in Dedesdorf gegründete Schützenverein führt den Namen

                                  

                        „ Landwürder Sportschützen von 1958 e.V. „

 

Der Verein hat seinen Sitz in Dedesdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Langen eingetragen.

Bezugsort für alle Mitglieder ist Landwürden.

 

Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

 

Der Verein ist Mitglied des Bezirksschützenverbandes Bremerhaven – Wesermünde e.V.

 

 

                                                                       § 2

 

Zweck und Aufgabe der Landwürder Sportschützen sind:

 

Pflege des Schießsports nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                                                                                               § 3

 

Mitgliedschaft:

 

Mitglied des Vereins kann jeder nach Vollendung des 12. Lebensjahres werden, der den Schießsport fördern will, gegen den keine begründeten Einwendungen erhoben werden können und der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Vereinsordnung verpflichtet.

 

 

Der Verein besteht aus

            a) Mitgliedern,

            b) Ehrenmitgliedern.

 

Wer Mitglied im Verein werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

 

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                                                                                  § 4

 

Aufnahme:

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in offener Abstimmung. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts des BGB. Die Aufnahme in den Verein wird wirksam, sobald der Anwärter die Bezahlung der festgesetzten Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen hat.

 

                                                                       § 5

 

Verlust der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

            a) Tod,

            b) freiwilligen Austritt,

            c) Ausschluß aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

 

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

1.         Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von                Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes.

2.         Wegen Nichtbezahlung rückständiger Beitragsverpflichtungen.

3.         Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens           sowie vorsätzlicher Beschädigungen von Vereinseigentum - im letzteren Fall ist auf        Vorstandsbeschluß Schadenersatz zu leisten - .

4)         Wegen ehrenrüriger und strafbarer Handlungen.

 

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch beim Ehrenrat zu. Der Widerspruch muß schriftlich erfolgen. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein.

 

                                                                       § 6

 

Mitgliedsbeitrag:

 

Der Mitgliedsbeitrag und eine eventuelle Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Der Beitrag ist jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres zu entrichten.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedürftigkeit und in besonders gelagerten Fällen einzelnen Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag den Beitrag stunden oder teilweise bzw. ganz erlassen.

 

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                                                                       § 7                                                                                                    

 

Organe des Vereins:

 

Die Organe des Vereins sind:

 

            1. Mitgliederversammlung.

            2. Der Vorstand.

            3. Der Ehrenrat.

 

Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet mindestens einmal alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, und zwar mindestens zehn Tage vorher.

 

Weitere Mitgliederversammlungen ruft der Vorsitzende nach Bedarf ein, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert.

 

Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

Alle Mitglieder versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet.

 

Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates, bei seiner Verhinderung ein von der Versammlung bestimmtes sonstiges dazu bereites Mitglied, die Versammlungsleitung.

 

Die Tagesordnung ist in der festgesetzten Reihenfolge abzuwickeln. Anträge der Mitglieder  zur Tagesordnung werden am Schluß der Tagesordnung behandelt. Während der Versammlung ist den Mitgliedern in der Reihe ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Wird Schluß der Debatte beantragt, ist hierüber abzustimmen, nachdem notfalls ein Redner für und einer gegen diesen Antrag gesprochen hat. Ist der Antrag angenommen, ist lediglich noch dem Antragsteller das Wort zu erteilen.

 

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht namentlich oder geheime Abstimmung ausdrücklich von einem Vereinsmitglied verlangt wird. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden des Ausschlag.

Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig.

 

                                                                       § 8

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :

            a) dem 1. Vorsitzenden

            b) dem 2. Vorsitzenden

            c) dem Schriftführer                  

            d) dem Kassenwart

            e) dem Hauptsportleiter                                     3

                                                                      

 

Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:

 

            a) der Sportleiter

            b) die Damenleiterin

            c) der Jugendsportleiter

            d) der Schülerwart

            e) der Vorsitzende des Festausschusses

            f) der Pressewart

            g) der stellvertetende Schriftführer

            h) der stellvertretende Kassenwart

            i) die stellvertretende Damenleiterin

            j) der stellvertretende Jugendsportleiter

 

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen den gesamten Vorstand, einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vereins einladen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Ihre Vertretungsbefugnis für den Verein ist unbeschränkt. Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Wahl des Vorstandes findet in der Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) statt.

Die Abstimmung ist geheim.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht keiner der zu Wählenden die absolute Mehrheit, so findet unter den ersten beiden eine Stichwahl statt.

Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt . Scheiden während der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so nimmt der Vorstand  Ergänzungswahlen vor, die auf der nächsten Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) der Bestätigung bedürfen. Gewählt werden können nur anwesende Vereinsmitglieder oder im Verhinderungsfalle Mitglieder, die ihre Bereitwilligkeit zur Wahl in den Vorstand vorher schriftlich erkärt haben.

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

 

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform sowie der Unterschriften des 1. und bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden. Zu allem bedarf es der Zustimmung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

 

Die Tätigkeit sämtlicher Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bar- und Reiseauslagen können auf Antrag entschädigt werden.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für

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            1) die Bewilligung von Ausgaben

            2) die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

 

Der geschäftsführende Vorstand soll berechtigt sein, über die Jahresbeiträge aller Vereinsmitglieder ausschließlich zum Wohle der Landwürder Sportschützen zu verfügen.

 

                                                                       § 9

 

Kassenprüfer:

 

In der Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) werden zwei Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Sie haben die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

 

                                                                       § 10

 

Ehrenrat:

 

Der Ehrenrat besteht aus drei verdienstvollen Mitgliedern des Vereins, die mindestens eine 5jährige Vereinsmitgliedschaft nachweisen, oder mehr als 2 Jahre dem Vorstand des Vereins angehört haben. Sie werden auf Lebzeiten durch die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Ehrenratsmitglieder findet bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzberufung durch den Vorstand statt.

 

Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins sowie über Berufungsfälle der Vereinsmitglieder gegen die Entscheidung des Vorstandes. Er hat auch die Aufgabe, Streitfälle unter den Mitgliedern des Vereins zu schlichten, soweit er vom Vorstand dazu aufgefordert wird. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.

 

                                                                       § 11

 

Ehrungen:

 

Verdienstvolle Mitglieder des Vereins können durch die Verleihung einer Ehrennadel mit Urkunde oder einer sonstigen Anerkennung ausgezeichnet werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes erforderlich. Mitglieder, die eine fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft im Verein nachweisen, erhalten eine Treueurkunde und eine silberne Ehrennadel des Vereins.

Für viezigjährige Mitgliedschaft wird eine Treueurkunde und die goldene Ehrennadel des Vereins verliehen. Für fünfzigjährige Zugehörigkeit kann dem Vereinsangehörigen die Ehrenmitgliedschaft mit einer Treueurkunde verliehen werden.

Einzelne Mitglieder, die sich um die Förderung der Landwürder Sportschützen besondere Verdienste erworben haben. können mit dem Verdienstorden ausgezeichnet werden. Außerdem hat der 1. Vorsitzende das Recht, auf Vorschlag verdiente Mitglieder zu befördern.

 

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                                                                       § 12

 

Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist namentlich vorzunehmen. Sollten sich jedoch mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die

 

                                   " Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ".

 

Beschlüsse darüber dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

§ 74 des BGB findet entsprechende Anwendung.

 

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 27. Februar 1981 beschlossen. Die von der Jahreshauptversammlung am 8. Januar 1962 beschlossene Satzung wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.

 

Dedesdorf, den 27. Februar 1981

 

gez.  Ludwig Flemnitz                           gez.  Horst Booken                               gez.  Arthur Grätsch

 

gez.  Hans-Heinrich Kobbenbring           gez.  Irmgard Grätsch                           gez.  Horst Wagner

 

gez.  Helga Booken

 

 

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 27. Februar 1981 beschlossen. Die von der Jahreshauptversammlung am 8. Januar 1962 beschlossene Satzung wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.

 

Derzeitige Neufassung aufgrund der Änderungsbeschlüsse vom 26. 02. 1982

 

Dedesdorf, den 26. Februar 1982

 

 

gez. Ludwig Flemnitz                                                    gez. Peter Kiehm

  1. Vorsitzender                                                               2. Vorsitzender

                                                          

 

 

 

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